Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Aufträge werden ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
  2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand im besonderen, Projektentwicklung und –koordination, Recherche, Redaktion, Themenkonzeption, Dreharbeiten, Postproduktion, Distribution, Dokumentation, Monitoring, Analyse und/oder Medienberatung enthalten.
  3. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  4. Gegenstand des Auftrags ist nur die im jeweiligen Angebot beschriebene Tätigkeit.
  5. Die Basis der Agenturarbeit bildet das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, wird der entsprechende schriftliche Besprechungsbericht zur verbindlichen Arbeitsunterlage.

II. ANGEBOTE, LEISTUNGSUMFANG

  1. Angebote der Agentur sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.
  2. Für nach Vertragsabschluss geäußerte Sonderwünsche, Änderungen oder Ergänzungen werden die hierfür entstehenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt im Falle einer einverständlichen ganzen oder teilweisen Annullierung des Auftrages.
  3. Teillieferungen sind zulässig.
  4. In der Regel sind dem Auftraggeber vor Beginn jeder kostenverursachenden Arbeit Kostenexposes in schriftlicher Form zu unterbreiten.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, erforderliche Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig zu erteilen, damit der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen.
  6. Die Agentur versichert, dass sie entsprechende personelle und produktionstechnische Kapazitäten zur Verfügung stellt.
  7. Medienkooperationen und Medienarbeit unterliegen grundsätzlich der redaktionellen Abstimmung mit der jeweiligen Redaktion.
  8. Kleinere Einzelaufträge bis zu max. 1000 Euro sowie Aufträge im Rahmen laufender Arbeiten bedürfen nicht der Einholung von Kostenexposes und keiner vorherigen Genehmigung.
  9. Die Agentur übergibt innerhalb von 3 Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem Auftraggeber Besprechungsberichte. Diese Besprechungsberichte sind für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, sofern nicht innerhalb einer Frist von weiteren 3 Arbeitstagen widersprochen wird.

III. GEHEIMHALTUNG

  1. Die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Agentur ist durch ein besonderes Vertrauensverhältnis gekennzeichnet. Hieraus ergibt sich für die Agentur die besondere Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes. Danach ist untersagt, geschützte, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als den zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Agentur verpflichtet sich weiter, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, Verschwiegenheit zu bewahren und diese auch nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht zu verwerten, Dritten mitzuteilen oder zugänglich zu machen – insbesondere über Kunden, Geschäftsvorfälle, Preise, Bezugsquellen, Arbeitsweise etc. Im übrigen gelten die gesetzlichen und betrieblichen Geheimhaltungsvorschriften.

IV. PREISE

  1. Mündliche und schriftliche Preisangebote werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Mangels besonderer Preisvereinbarung gelten die Listenpreise der Agentur.
  2. Für durch Agenturen oder andere Dritte durch INFOkontor vermittelte Aufträge wird eine Ermäßigung von 10 Prozent auf die jeweils erbrachte und berechenbare Leistung gewährt.

V. ZAHLUNG

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird nach erbrachter Leistung, Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt, analog zum Kostenexpose.
  2. Bei außergewöhnlichen Leistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die Agentur Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der Agentur auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
  4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen zu zahlen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr für Rechtsgeschäfte, an denen Verbrauer nicht beteiligt sind, 8 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (Diskontsatz der Deutschen Bundesbank). Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

VI. LIEFERUNG

  1. Hat sich die Agentur zum Versand verpflichtet, so wird dieser für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen, Haftung außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sind jedoch ausgeschlossen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Agentur ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  3. Gerät die Agentur in Verzug, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
  4. Betriebsstörungen insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die gelieferte Ware und ggf. damit zusammenhängende Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
  2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware und Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum der Agentur. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die Agentur ab. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die Agentur bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Agentur auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung von Agentur beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
  3. Bei Be- oder Verarbeitung durch die Agentur ist die Agentur als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die Agentur auf ein Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VIII. BEANSTANDUNGEN, GEWÄHRLEISTUNGEN

  1. Eine unvollständige Lieferung bzw. offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung, versteckte Mängel nach deren Entdeckung innerhalb der Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch, der Agentur anzuzeigen. Handelt es sich beim Besteller um einen Vollkaufmann, so gelten ausschließlich die §§ 377 ff HGB. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche der Agentur aus.

IX. HAFTUNG

  1. Die Haftung der Agentur beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und den Ausgleich typischer und vorhersehbarer Schäden.
  2. Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit sachlicher, fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemeinen anerkannten Grundsätze des gültigen Rechts, insbesondere des gültigen Medienrechts durchzuführen.
  3. Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach Abstimmung die Kosten.

X. RECHTE

  1. Der Auftraggeber erhält für die produzierten Werke sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte, weltweit und zeitlich uneingeschränkt, für Veröffentlichungen und/oder Vervielfältigungen. Gegebenenfalls entstehende GEMA-Gebühren für die jeweilige Veröffentlichung trägt hier der Auftraggeber.
  2. Die Nutzungsrechte für den Medien-Einsatz verbleiben bei der Agentur, die diese jeweils auf den Sender überträgt. Alle Projekte der Medienarbeit erfolgen ausschließlich im Rahmen des gültigen Medienrechts. Alle den Sendern angebotenen Autoren-Beiträge unterliegen der Abstimmung der jeweiligen Redaktion. Gegebenenfalls entstehende GEMA-Gebühren trägt hier jeweils der ausstrahlende Sender.
  3. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungshilfen) heran, wird sie deren Urhebernutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang an den Auftraggeber übertragen. Die Agentur wird den Auftraggeber jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte informieren.

XI. AUFTRAGSUMFANG

  1. Die Agentur erbringt eine über die rein produktionstechnische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung.
  2. Wenn der Auftraggeber Agenturarbeiten außerhalb des Vertragsumfangs nutzt, wie außerhalb des genannten Gebiets, nach Beendigung des Vertrags, in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form oder beim Einsatz in anderen, als den vereinbarten Medien oder Sendungen, tritt eine besondere Vereinbarung über das Lizenzhonorar in Kraft. Das Lizenzhonorar beträgt 50% des Agenturhonorars, zzgl. entstehender Redaktions- und/oder Produktionsleistungen.

XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam werden oder sein, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung eintreten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und einem Auftragnehmer, der Vollkaufmann ist, ist Köln.